GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg als Veranstalter und Ihr Vertragspartner ist ausschließlich das Hotel Krone Igelsberg mit den Gesetzlichen Vertretern Anja Hausdorf als Inhaberin und Rolf Hausdorf als Geschäftsführer.

Lieber Gast, in Zusammenarbeit mit dem Hotel Krone / Igelsberg als Veranstalter bieten wir die im Katalog / Arrangement beschriebenen Erlebnisprogramme an. Die Geschäftsbedingungen vom Hotel Krone in Igelsberg können bedingt durch das mögliche veränderte Angebot abweichen. Bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt oder online über unsere Homepage zur Ansicht bereitgestellt werden, an. Sie gelten für alle Veranstaltungen und Durchführungen der im Rahmen der Fahr-Veranstaltungen durchgeführten Events mit AMG GT Fahrzeuge vom Hotel Krone Igelsberg. Darüber hinaus gelten die Ziffern 14–16 dieser Geschäftsbedingungen auch für am Zielort bei der Leistung gebuchte Zusatzleistungen. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die §§ 4–11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Teilnahme an einer Veranstaltung der Event Academy Igelsberg als Fahrer ist, dass der jeweilige Fahrer sich unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung vor Ort durch eine gültige Fahrerlaubnis ausweisen kann und mindestens 6 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis ist sowie über entsprechende alltägliche Fahrpraxis verfügt.

Ferner weisen wir Sie darauf hin, dass das Fahrverhalten, Beschleunigung, Live-Videos mit Ton und gefahrene Geschwindigkeiten per DATA Recording und Dashcam zur persönlichen Analyse auf SD Karte aufgezeichnet werden. Diese SD Karte/n mit den gespeicherten Daten werden Ihnen nach Beendigung der Veranstaltung auf Wunsch als Erinnerung auf einem USB Stick kopiert und ausgehändigt bzw. übersandt. Diese SD Karten werden, falls keine besonderen Vorkommnisse vorliegen, nach ca. 4 Wochen automatisch gelöscht.

Die wichtigsten Fragen als Stichworte in Kurzform, ausführliche Information finden Sie in den folgenden Geschäftsbedingungen:

1 Zustandekommen des Vertrages

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung und Buchungsbestätigung zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Teilnehmer weniger als 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt.

Die schriftliche Bestätigung, welche der Teilnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss erhält, enthält alle wesentlichen Angaben über die vom Teilnehmer gebuchten Leistungen.

Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Teilnehmer muss sich mit einem gültigen Führerschein unmittelbar vor der Fahrzeugüberlassung vor Ort ausweisen. Des Weiteren versichert der Teilnehmer, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde. Akzeptiert werden folgende Führerscheine: EU-Führerscheine, Nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache, Nationale Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern in nichtenglischer Sprache nur mit einer beglaubigten deutschen oder englischen Übersetzung internationale Führerscheine nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein.

Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins und bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung Event Academy Igelsberg. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

Dritte (z.B. Hotels, Reisebüros oder Beförderungsunternehmen) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Veranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Veranstaltungsausschreibung stehen.

2  Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss und Bestätigung der Reservierung und /oder Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Teilnahmepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.

2.2 Die Beträge für die An- und Restzahlung und ggf. Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl.  Ziffer 9), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffern 9, 11) sowie Gebühren für individuelle Veranstaltungsgestaltung (vgl. Ziffer 7) werden jeweils sofort fällig.

2.3 Die Preise verstehen sich in Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Hotels Krone Igelsberg ist unter Angabe der Buchungsnummer bzw. der Veranstaltung nur in Euro möglich. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Teilnehmer die dabei entstehenden Gebühren zu tragen.

2.4 Der Teilnehmer kann die jeweilige Rechnung auch mit einer Kreditkarte bezahlen. In diesen Fällen werden die Kreditkartendaten bei Buchung separat abgefragt. Der Veranstalter benötigt zusätzlich die Adresse des Teilnehmers oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie das Einverständnis des Teilnehmers durch seine Unterschrift zur Abbuchung vom Girokonto über die Kreditkarte.

2.5 Bei Kurzfristige Buchungen ab 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Teilnehmer seine Unterlagen nach Absprache mit dem Hotel. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Veranstaltungsunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.                                                                       

 2.6 Werden Zahlungen nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten geleistet und zahlt der Teilnehmer auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten. Es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt.

2.7 Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen verlangen. Wenn der Teilnehmer Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10 Euro zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

2.8 Kosten für Nebenleistungen sind, soweit nicht in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt, nicht in dem Teilnahmepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, werden diese separat berechnet.

3 Leistungen/Preise

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der schriftlichen Bestätigung.

3.2 Durch den Teilnahmepreis sind beim Veranstalter AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg folgende Leistungen abgegolten:

3.3 Folgende Kosten trägt der Teilnehmer soweit diese in der Leistungsbeschreibung des Arrangements nicht anders Beschrieben:

3.4 Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4 Fahrzeuge

4.1 Im Rahmen der Veranstaltungen stellt das AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg schadensfreie Mietfahrzeuge der Marke AMG GT/S zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung zur Verfügung. Voraussetzung für die Fahrzeugüberlassung ist, dass der Teilnehmer einen gesonderten Vertrag über die ausgeschriebenen und in der Veranstaltungsbeschreibung näher definierten Inhalten mit dem Hotel Krone abschließt. Der Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmtes Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz AMG GT/S zur Verfügung gestellt wird. Die Fahrzeuge werden jeweils mit 2 Personen besetzt. Die Option einer Alleinnutzung („Single Driver“) gegen Aufpreis besteht nach Verfügbarkeit und in Absprache mit dem AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg.

4.2 Neben einem gültigen Führerschein muss der Teilnehmer beim Check-in am Anreisetag seinen Personalausweis/Reisepass sowie eine gültige Kreditkarte vorlegen. Die Daten werden zusammen mit der Privatadresse des Teilnehmers in den Fahrzeug-Überlassungsvertrag von Hotel Krone Igelsberg übernommen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt zu überprüfen und Schäden dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen sowie im Vertrag bestätigen zu lassen. Dieser Vertrag ist vom Teilnehmer als Voraussetzung für die Teilnahme zu unterzeichnen.

4.3 Für die Fahrzeuge im Rahmen einer Veranstaltung besteht eine Vollkaskoversicherung. Der Teilnehmer hafte für selbst verschuldete Unfälle und Schäden am Fahrzeug mit einem Selbstbehalt von 2000,00 €  bis 5000,00 € 8 bei TrackDays ohne vorrausfahrenden Instruktor. Der Selbstbehalt im Schadensfall ist in dem jeweiligen Mietvertrag mit dem Hotel Krone sowie in der Eventbeschreibung der einzelnen Veranstaltungen ausgewiesen.

4.4 Wird die Haftpflicht-, Vollkaskoversicherung infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Teilnehmers Leistungsfrei bzw. kann die Haftpflichtversicherung dem Hotel Krone Igelsberg infolge dieses Verhaltens des Teilnehmers in Regress nehmen oder entstehen infolge des Verschuldens des Teilnehmers Schäden, die nicht im Rahmen der Kfz-Versicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmer für sämtliche von ihm verursachten Schäden, die nicht von der Kfz-Versicherung abgedeckt sind. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

4.5 Bei bestimmten Veranstaltungen ist Ziel der Veranstaltung, diverse Grand-Prix Strecken wie die Nordschleife einschließlich die GP Strecke, der Hockenheimring oder auch andere in der Event Beschreibung genannten Fahr-; und Rennstrecken zu Besuchen oder zu Befahren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Event Fahrzeuge nur im vernünftigen Rahmen bewegt werden dürfen.

4.6 Teilnahme an Trackday‘s: Darunter fällt die Teilnahme an ein freies Fahrtraining auf einer Rundstrecke, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und nicht der Ermittlung der kürzesten Fahrtzeit, sondern der Optimierung der Fahrtechnik und der Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr. Der Teilnehmer ist während der gesamten Veranstaltung angehalten, das Fahrzeug vernünftig und schonend zu behandeln. Auf keinen Fall darf das Fahrzeug in eine „Rennsituation mit Wettbewerbs Charakter“ bewegt werden, die sowohl die Gesundheit der Fahrer und Beifahrer gefährden kann sowie auch zu einen erhöhtem Fahrzeugverschleiß oder Fahrzeugschäden führt. Für Schäden, die auf die Teilnahme an solchen unerlaubten „Rennveranstaltungen“ am Fahrzeug oder Personen entstehen, haftet der Fahrer und Verursacher voll umfänglich.

 5 Teilnahme im eigenen Fahrzeug der Marke AMG bei Sonderveranstaltungen

5.1 Das Hotel Krone Igelsberg als Veranstalter behält sich vor, speziell ausgewiesene Veranstaltungen für die Teilnahme mit dem eigenen Fahrzeug der Marke AMG GT anzubieten.                                                                       

5.2 Nur Fahrzeuge, für die eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht und die den Anforderungen der deutschen Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung entsprechen, sind zur Teilnahme zugelassen.

5.3 Fahrzeuge mit roten Überführungskennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

5.4 Fahrzeuge, mit denen an einer Sonderveranstaltung des AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg teilgenommen wird, dürfen nur mit solchen Teilen oder Einrichtungen ausgestattet sein, die vom TÜV zugelassen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind

5.5 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Fahrzeuge, die nicht den obigen Anforderungen gemäß Ziffer 4.6.2 bis 4.6.4 entsprechen, von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht.

5.6 Der Veranstalter rät den Teilnehmern, mit dem jeweiligen Kfz-Versicherer den Bestand der Kfz-Haftpflicht und ggf. den Vollkaskoversicherungsschutz im Hinblick auf die geplante Teilnahme an einer Veranstaltung zu klären.

5.7 Bei der Teilnahme im eigenen Fahrzeug ist abweichend von der Regelleistung Benzin nicht im Teilnahmepreis enthalten.

5.8 Begleitpersonen

Jedes Fahrzeug ist mit 2 Fahrern/Vollzahlern besetzt. Daher sind Begleitpersonen im Rahmen des Fahrprogramms nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen dürfen Kinder / Begleitpersonen ab einem Alter von 12 Jahren im Führungsfahrzeug des Instruktor und dessen Einverständnis an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnahmepreis auf Anfrage). Der oder die Sorgeberechtigten müssen eine Haftungsausschlusserklärung für das minderjährige Kind unterzeichnen.

6 Sicherheitsvorkehrungen

 6.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der Krone Igelsberg Mitarbeiter sowie des Instruktors Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist zwingend vorgeschrieben.

6.2 Der Gebrauch von Mobilfunkgeräten, PC sowie andere Elektronikgeräte sowie das Rauchen während der Fahrt ist für den Fahrer sowie dem Beifahrer strengstens untersagt.

6.3 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

6.4 Während der Veranstaltung besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel oder Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmer bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

6.5 Bei Veranstaltungen bewegt man sich im öffentlichen Straßenverkehr. Für sein Verhalten trägt allein der Teilnehmer die Verantwortung. Etwaige Verstöße gegen die StVO werden vom Veranstalter an den Teilnehmer weitergeleitet und ggf. wird die Teilnehmeradresse an die Behörden weitergegeben.

6.6 Die Mitnahme von Tieren jeder Art zur Veranstaltung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

7 Sonderwünsche

Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch des Teilnehmers nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind (z.B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage bzw. Modellwunsch beim Mietfahrzeug), nach Möglichkeit zu entsprechen. Wir verlängern den Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen.

7.1 Insofern Zusatzleistungen (Massagen, Minibar usw.) seitens des Teilnehmers nach der ersten Rechnungsstellung gebucht worden sind oder noch vor Ort während der Veranstaltung gebucht werden, behält sich das Hotel Krone Igelsberg vor, die Ursprungsrechnung zu stornieren und eine neue Rechnung an den Teilnehmer zu versenden.

8 Leistungs- und Preisänderungen

8.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

8.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

9 Veranstaltungsbeginn/Rücktrittsgebühren

9.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschrift am Ende dieser Geschäftsbedingungen). Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

9.2 Wenn der Teilnehmer von der Veranstaltung zurücktritt oder wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Teilnahmepreis (inkl. evtl. gebuchter Zusatzleistungen) für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind gemäß den folgenden Absätzen unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Teilnahmepreis (inkl. evtl. gebuchter Zusatzleistungen) pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt.                                                                     

9.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Veranstaltungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Veranstaltungsort einfindet oder wenn die Veranstaltung wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.

9.4 Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.

9.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person bei Stornierungen bei Veranstaltungen vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 90% des Teilnahmepreises.

 9.6 Bei lediglich vermittelten Zusatzleistungen, z.B. Eintrittskarte, Fremd-Hotels usw. (vgl. Ziffer 1), gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die dem Teilnehmer bei Buchung mitgeteilt werden.

9.7 Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.

10 Gutscheinbestellung/Geschenkzertifikat

10.1 Bei Rückgabe eines Gutscheins nach Ausstellung des Gutscheins über einen bestimmten Betrag fällt eine Bearbeitungsgebühr von 5% des Gutscheinwertes an. Die Auszahlung ist nur an den Gutscheinbesteller möglich. Der Nachweis niedrigerer oder nicht angefallener Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen. Das Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (vgl. Ziffer 11), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

10.2 Der Gutschein ist nur einlösbar auf Leistungen vom Hotel Krone Igelsberg. Die Einlösung auf Zusatzleistungen, wie auf etwaige Umbuchungs- oder Stornokosten ist nicht möglich. Die Gutscheineinlösung ist nur über den Veranstalter Hotel Krone Igelsberg möglich. Der Gutschein kann auf mehrere Buchungen verteilt werden. Eine Barauszahlung eines etwaigen Restbetrages ist ausgeschlossen. Restbeträge unter 50 Euro werden nicht erstattet und verfallen. Restbetragsgutscheine unter 50 Euro werden nicht ausgestellt.

10.3 Der Gutschein und seine Einlösung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gutscheingültigkeit beträgt 3 Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres.

11 Umbuchung/Ersatzperson

11.1 Auf Wunsch des Teilnehmers nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden 50 Euro pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z.B. Änderungen des Veranstaltungstermins, des Veranstaltungsziel, des Ortes des Veranstaltungsbeginns, der Unterkunft oder der Beförderung.

11.2 Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es bedarf dazu der schriftlichen Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahmegesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

11.2.1 Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 50 Euro zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

11.2.2 Für den Teilnahmepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

12 Versicherungen

Bei Veranstaltungen des AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg sind keine persönliche Versicherungspakete oder Unfallversicherungen der Teilnehmer eingeschlossen.

13 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

13.1 Der Veranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

13.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten (Zugang beim Teilnehmer). Der Veranstalter informiert den Teilnehmer selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmer unverzüglich zugeleitet. Der Teilnehmer erhält den gezahlten Teilnahmepreis dann umgehend zurück.

13.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters ist der Teilnehmer berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Teilnehmer von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Veranstaltung keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Teilnahmepreis unverzüglich zurück.

14 Außergewöhnliche Umstände/ höhere Gewalt

14.1 Wegen der Kündigung des Vertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB.                                                                     

15 Abhilfe/Minderung/Kündigung

15.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Veranstaltungsmangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Teilnahmepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

15.2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Veranstaltung Leitung am Veranstaltungsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Veranstaltung Leitung am Veranstaltungsort nicht vorhanden, sind etwaige Mängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Veranstaltung Leitung bzw. des Veranstalters wird der Teilnehmer in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Veranstaltung Unterlagen, unterrichtet. Der Veranstalter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist, sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Teilnehmers anzuerkennen.

15.3 Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

15.4 Der Teilnehmer kann nach Rückkehr von der Veranstaltung eine Minderung des Teilnahmepreises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

15.5 Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweis-Sicherungsgründen wird Schriftform empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Teilnehmer den Anspruch auf Rückbeförderung. Der Teilnehmer schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Teilnahmepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

16 Haftung

16.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen durch das AMG Event & Driving Hotel Krone Igelsberg erfolgt auf eigene Gefahr.

16.2 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Teilnahmepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Veranstaltung beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Veranstaltung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

16.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurde. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Teilnahmepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.4 Deliktische Schadensersatzansprüche: Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Teilnehmer und Veranstaltung.

16.5 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.

Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Veranstalters sind.

16.6 Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Teilnehmern vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten, sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

16.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

16.8 Jeder Teilnehmer ist für seine rechtzeitige Anreise zum Ausführungsort selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters.

17  Mitwirkungspflicht/Beanstandungen

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es ein Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.

18  Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

18.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung (§§ 651c–f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter (Anschrift siehe am Ende) geltend zu machen. Dies sollte im Interesse des Teilnehmers schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Teilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651c–f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

18.2 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651c–f BGB verjähren nach einem Jahr.                                                                      

18.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Veranstaltungs-Endes folgt.

19  Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden in einer vom Veranstalter verwalteten zentralen Datenbank gespeichert. Die zur Verfügung gestellten Daten werden nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung, genutzt sofern diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Datenschutzrechts stehen. Wir verweisen auch auf die ausführlichen Datenschutzbedingungen des AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg

20 Rücktritts-Recht des Veranstalters

Der Veranstalter hat das Recht vom Vertrag sowie die Durchführung eine Veranstaltung zurückzutreten sofern er an der ordnungsgemäßen Durchführung durch Umstände gehindert wird, die er persönlich nicht zu vertreten hat. Hierzu zählt:

Der Teilnehmer hat dann das Recht auf die volle, beziehungsweise bei begonnenen Veranstaltungen anteilige Entschädigung oder Rückerstattung des Teilnehmerpreis oder ersatzweise kostenloses Umbuchung auf einen späteren Termin. Siehe auch 16.2.

21 Gerichtsstand/Allgemeines

21.1 Der Empfänger der Vertragsunterlagen und der schriftlichen Bestätigung ist verpflichtet, die empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

21.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

21.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

21.4 Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

21.5 Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

21.6 Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer bzw. Vertragspartner eines Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

21.7 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

  1. a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder
  2. b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Diese Geschäftsbedingungen und Hinweise gelten für den Veranstalter:

AMG Event & Driving Hotels Krone Igelsberg, Inhaber Anja Hausdorf, Amtsgericht Freudenstadt / Deutschland Telefon: +49 7442 84280   Telefax: +49 7442 50372    E-Mail: info@krone-igelsberg.de  Internet: www.krone-igelsberg.de   oder www.amg-event.de

sowie, falls ergänzend tangiert, die Gesonderten Geschäftsbedingungen aus dem Beherbergungsvertrag vom Hotel Krone Igelsberg

Bankverbindung: Volksbank Freudenstadt   IBAN 0264 2910 1000 3769 2003

 

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